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Änderung § 63 GWB vom 08.11.2006

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§ 63 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 63 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit


vorherige Änderung

(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor
der Kartellbehörde Beteiligten (§ 54 Abs. 2 und 3) zu.

(3) Die Beschwerde ist auch gegen
die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 ausschließlich das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn
sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.



(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,

2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,

3. Personen und Personenvereinigungen,
deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet
sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.