Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 47a GWB vom 12.12.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 10. ZustAnpV am 12. Dezember 2012 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 47a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 258 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet. 2 Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe.

(2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich wahr.

(3) 1 Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt. 2 In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:

1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie

2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des Daten- und Informationsaustausches.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung zu erlassen.

(5) 1 Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft die Person, die sie leitet. 2 § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle entsprechend.

 

Anzeige