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Änderung § 78a GWB vom 09.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78a GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 9. GWBÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des GWB

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§ 78a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 78a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78a Elektronische Dokumentenübermittlung


(Text neue Fassung)

§ 78a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 133 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass die Beteiligten nach § 67 am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.



 
(heute geltende Fassung)