Änderung § 91 GWB vom 09.06.2017

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§ 91 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 91 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 Kartellsenat beim OLG


(Text neue Fassung)

§ 91 Kartellsenat beim Oberlandesgericht


vorherige Änderung

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.



1 Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. 2 Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen, über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.




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