Änderung § 68 GWB vom 01.06.2007

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§ 68 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 68 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Anwaltszwang


(Text neue Fassung)

§ 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren


vorherige Änderung

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.



1 § 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. 2 Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. 3 Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.




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