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Änderung § 64 GWB vom 22.12.2007

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§ 64 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2007 geltenden Fassung
§ 64 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Aufschiebende Wirkung


(Text neue Fassung)

§ 64 Anwaltszwang


vorherige Änderung

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung

1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen,

2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder

3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird.

(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt.
Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.




1 Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.