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Änderung § 54 GWB vom 19.01.2021

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§ 54 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung
§ 54 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte


(Text neue Fassung)

§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. 2 Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. 3 Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

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(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt,



(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:

1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;

2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;

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4. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Veräußerer.



4. in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

vorherige Änderung

 


(4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(heute geltende Fassung)