Änderung § 68 GWB vom 19.01.2021

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§ 68 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung
§ 68 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Anwaltszwang


(Text neue Fassung)

§ 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren


vorherige Änderung

1 Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.



1 § 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. 2 Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. 3 Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(heute geltende Fassung) 



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