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Änderung § 94 GWB vom 19.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94 GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 GWBDigiG am 19. Januar 2021 und Änderungshistorie des GWBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 94 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung | § 94 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 19.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof | |
(Text alte Fassung) (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel: 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74, 76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75); | (Text neue Fassung) (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5 genannten Verfügungen des Bundeskartellamts und über folgende Rechtsmittel: 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 77, 79, 80) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 78); |
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84); | |
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 | 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 |
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte, b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte, c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat. |
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