Änderung § 186 GWB vom 29.07.2022

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§ 186 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 186 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 186 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k


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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat

1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und

2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.




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