Änderung § 101b GWB vom 24.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 101b GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 VergabeRModG am 24. April 2009 und Änderungshistorie des GWB

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§ 101b GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 101b GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 101b Unwirksamkeit


vorherige Änderung

 


(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber

1. gegen § 101a verstoßen hat oder

2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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