Änderung § 66 GWB vom 07.11.2023

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§ 66 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2023 geltenden Fassung
§ 66 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Aufschiebende Wirkung


(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung

(Text alte Fassung)

1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder

(Text neue Fassung)

1. eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder

2. eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,

oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.

(2) 1 Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. 2 Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.



(heute geltende Fassung) 



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