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Änderung § 48 GWB vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 48 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 132 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.

(Text neue Fassung)

(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden.

(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde wahr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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