§ 127a GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung | § 127a GWB n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570 |
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(Text alte Fassung) § 127a (neu) | (Text neue Fassung)§ 127a Kosten für Gutachten und Stellungnahmen nach der Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf Grund der nach § 127 Nummer 9 erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. 2 § 80 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit über die Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und Absatz 4 entsprechend. (2) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Kostenerhebung bestimmen. 2 Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden. |