Änderung § 31a GWB vom 30.06.2013

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§ 31a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 31a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht


vorherige Änderung

 


(1) 1 Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. 2 Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:

1. Firma oder sonstige Bezeichnung,

2. Ort der Niederlassung oder Sitz,

3. Rechtsform und Anschrift sowie

4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.




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