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Änderung § 62 GWB vom 30.06.2013

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§ 62 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 62 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen


(Text alte Fassung)

Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.

(Text neue Fassung)

1 Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.