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Änderung § 64 GWB vom 30.06.2013

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§ 64 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 64 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Aufschiebende Wirkung


(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung

1. (aufgehoben)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder

(Text neue Fassung)

2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder

3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird.

vorherige Änderung

(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.



(2) 1 Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. 2 Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3) 1 § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. 2 Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.