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Änderung § 52 GWB vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 52 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 52 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 258 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen


(Text alte Fassung)

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(heute geltende Fassung)