Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 129a GWB vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 129a GWB, alle Änderungen durch Artikel 258 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 129a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 129a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 258 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 129a Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen


(Text alte Fassung)

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

(Text neue Fassung)

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.


Anzeige