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Änderung § 136 GWB vom 18.04.2016

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§ 136 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 136 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203

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§ 136 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 136 Anwendungsbereich


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Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.