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Änderung § 151 GWB vom 18.04.2016

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§ 151 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 151 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203

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§ 151 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 151 Verfahren


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1 Konzessionsgeber geben die Absicht bekannt, eine Konzession zu vergeben. 2 Auf die Veröffentlichung der Konzessionsvergabeabsicht darf nur verzichtet werden, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes zulässig ist. 3 Im Übrigen dürfen Konzessionsgeber das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen vorbehaltlich der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu den Einzelheiten des Vergabeverfahrens frei ausgestalten.