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Änderung § 164 GWB vom 18.04.2016

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§ 164 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 164 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203

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§ 164 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 164 Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen


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(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.

(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen.