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Änderung § 181 GWB vom 18.04.2016

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§ 181 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 181 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203

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§ 181 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 181 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens


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1 Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen. 2 Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.