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Änderung § 101b GWB vom 18.04.2016

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§ 101b GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 101b GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101b Unwirksamkeit


(Text neue Fassung)

§ 101b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber

1. gegen § 101a verstoßen hat oder

2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.



 
(heute geltende Fassung)