Änderung § 33b GWB vom 27.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33b GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 9. GWBÄndG am 27. Dezember 2016 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33b GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.12.2016 geltenden Fassung
§ 33b GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33b Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde


vorherige Änderung

 


1 Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schadensersatz gefordert, so ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. 2 Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. 3 Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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