Änderung § 83 GWB vom 09.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 83 GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 9. GWBÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des GWB

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§ 83 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 83 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83 Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren


vorherige Änderung

(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.



(1) 1 Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2 § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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