Änderung § 120 GWB vom 01.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 120 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 120 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Verfahrensvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(Text neue Fassung)

(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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