Änderung § 64 GWB vom 22.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 64 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2007 geltenden Fassung
§ 64 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Aufschiebende Wirkung


(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung

(Text alte Fassung)

1. eine Verfügung nach § 32 in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen,

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder

3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geändert wird.

(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 65.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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