Zitierungen von § 142 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
§ 13 SektVO Wahl der Verfahrensart (vom 02.04.2020)
... nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund des § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die objektiven Kriterien ...
§ 46 SektVO Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien (vom 24.08.2023)
... wettbewerblichen Dialog oder in einer Innovationspartnerschaft können nach § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beinhalten. ... 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beinhalten diese Kriterien nach § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. (3) ...

Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
§ 3 VergStatVO Zu übermittelnde Daten (vom 02.04.2020)
... öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 142 in Verbindung mit § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VgOptG Änderung der Vergabestatistikverordnung
... öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 142 in Verbindung mit § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... einer Entscheidung oder in anderer Weise gegen jeden Beteiligten beendet hat. (4) Die §§ 142 , 144, § 371 Absatz 2, § 371a Absatz 1 Satz 1, die §§ 421, 422, 428, 429 und ...


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