| GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.04.2026 geltenden Fassung | GWB n.F. (neue Fassung) in der am 15.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Wettbewerbsbeschränkungen Kapitel 1 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen § 2 Freigestellte Vereinbarungen § 3 Mittelstandskartelle §§ 4 bis 17 (weggefallen) Kapitel 2 Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten § 18 Marktbeherrschung § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen § 19a Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht § 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens Kapitel 3 Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts § 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union § 23 (weggefallen) Kapitel 4 Wettbewerbsregeln § 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung § 25 Stellungnahme Dritter § 26 Anerkennung § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen Kapitel 5 Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche § 28 Landwirtschaft § 29 Energiewirtschaft § 29a Kraftstoffmärkte § 30 Presse § 31 Verträge der Wasserwirtschaft § 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht § 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen Kapitel 6 Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung Abschnitt 1 Befugnisse der Kartellbehörden § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen § 32a Einstweilige Maßnahmen § 32b Verpflichtungszusagen § 32c Kein Anlass zum Tätigwerden § 32d Entzug der Freistellung § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen § 32f Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung § 32g Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act) Abschnitt 2 Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 33a Schadensersatzpflicht § 33b Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde § 33c Schadensabwälzung § 33d Gesamtschuldnerische Haftung § 33e Kronzeuge § 33f Wirkungen des Vergleichs § 33g Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften § 33h Verjährung § 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde § 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände Kapitel 7 Zusammenschlusskontrolle § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen § 37 Zusammenschluss § 38 Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung § 39 Anmelde- und Anzeigepflicht § 39a (aufgehoben) § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung § 42 Ministererlaubnis § 43 Bekanntmachungen § 43a Evaluierung Kapitel 8 Monopolkommission § 44 Aufgaben § 45 Mitglieder § 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder § 47 Übermittlung statistischer Daten Kapitel 9 Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe Abschnitt 1 Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas § 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation § 47b Aufgaben § 47c Datenverwendung § 47d Befugnisse § 47e Mitteilungspflichten § 47f Verordnungsermächtigung § 47g Festlegungsbereiche § 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen § 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen § 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz Abschnitt 2 Markttransparenzstelle für Kraftstoffe § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe Abschnitt 3 Evaluierung § 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen Teil 2 Kartellbehörden Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 48 Zuständigkeit § 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde § 50 Vollzug des europäischen Rechts Kapitel 2 Behördenzusammenarbeit § 50a Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden § 50b Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden § 50c Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden § 50d Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden § 50e Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden § 50f Zusammenarbeit mit anderen Behörden Kapitel 3 Bundeskartellamt § 51 Sitz, Organisation § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen § 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte Teil 3 Verfahren Kapitel 1 Verwaltungssachen Abschnitt 1 Verfahren vor den Kartellbehörden § 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit § 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit § 56 Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung § 57 Ermittlungen, Beweiserhebung § 58 Beschlagnahme § 59 Auskunftsverlangen § 59a Prüfung von geschäftlichen Unterlagen § 59b Durchsuchungen § 60 Einstweilige Anordnungen § 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung § 62 Gebührenpflichtige Handlungen Abschnitt 2 Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren § 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit § 64 Anwaltszwang § 65 Mündliche Verhandlung § 66 Aufschiebende Wirkung § 67 Anordnung der sofortigen Vollziehung § 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren § 69 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 70 Akteneinsicht § 71 Kostentragung und -festsetzung § 71a (aufgehoben) § 72 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung Abschnitt 3 Beschwerde § 73 Zulässigkeit, Zuständigkeit § 74 Frist und Form § 75 Untersuchungsgrundsatz § 76 Beschwerdeentscheidung Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde § 77 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe § 78 Nichtzulassungsbeschwerde § 78a (aufgehoben) § 79 Rechtsbeschwerdeberechtigte, Form und Frist § 80 Rechtsbeschwerdeentscheidung Kapitel 2 Bußgeldsachen Abschnitt 1 Bußgeldvorschriften § 81 Bußgeldtatbestände § 81a Geldbußen gegen Unternehmen § 81b Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen § 81c Höhe der Geldbuße § 81d Zumessung der Geldbuße § 81e Ausfallhaftung im Übergangszeitraum § 81f Verzinsung der Geldbuße § 81g Verjährung der Geldbuße Abschnitt 2 Kronzeugenprogramm § 81h Ziel und Anwendungsbereich § 81i Antrag auf Kronzeugenbehandlung § 81j Allgemeine Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung § 81k Erlass der Geldbuße § 81l Ermäßigung der Geldbuße § 81m Marker § 81n Kurzantrag Abschnitt 3 Bußgeldverfahren § 82 Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung § 82b Besondere Ermittlungsbefugnisse § 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren § 84 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof § 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid § 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung Kapitel 3 Vollstreckung § 86a Vollstreckung Kapitel 4 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte § 88 Klageverbindung § 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke § 89a Streitwertanpassung, Kostenerstattung § 89b Verfahren § 89c Offenlegung aus der Behördenakte § 89d Beweisregeln § 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d Kapitel 5 Gemeinsame Bestimmungen § 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden § 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden § 91 Kartellsenat beim Oberlandesgericht § 92 Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen § 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde § 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof § 95 Ausschließliche Zuständigkeit § 96 (weggefallen) Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen Kapitel 1 Vergabeverfahren Abschnitt 1 Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich § 97 Grundsätze der Vergabe § 98 Auftraggeber § 99 Öffentliche Auftraggeber § 100 Sektorenauftraggeber § 101 Konzessionsgeber § 102 Sektorentätigkeiten § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe § 104 Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge § 105 Konzessionen § 106 Schwellenwerte § 107 Allgemeine Ausnahmen § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln § 110 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben § 111 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen § 112 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen § 113 Verordnungsermächtigung § 114 Monitoring und Vergabestatistik Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich § 115 Anwendungsbereich § 116 Besondere Ausnahmen § 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen § 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge Unterabschnitt 2 Vergabeverfahren und Auftragsausführung § 119 Verfahrensarten § 120 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren § 121 Leistungsbeschreibung § 122 Eignung § 123 Zwingende Ausschlussgründe § 124 Fakultative Ausschlussgründe § 125 Selbstreinigung § 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse § 127 Zuschlag § 128 Auftragsausführung § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen § 130 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen § 131 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr § 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit § 133 Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen § 134 Informations- und Wartepflicht § 135 Unwirksamkeit Abschnitt 3 Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen Unterabschnitt 1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber § 136 Anwendungsbereich § 137 Besondere Ausnahmen § 138 Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen § 139 Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen § 140 Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten § 141 Verfahrensarten § 142 Sonstige anwendbare Vorschriften § 143 Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz Unterabschnitt 2 Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen § 144 Anwendungsbereich § 145 Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen § 146 Verfahrensarten § 147 Sonstige anwendbare Vorschriften Unterabschnitt 3 Vergabe von Konzessionen § 148 Anwendungsbereich § 149 Besondere Ausnahmen § 150 Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit § 151 Verfahren § 152 Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren § 153 Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen § 154 Sonstige anwendbare Vorschriften Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren Abschnitt 1 Nachprüfungsbehörden § 155 Grundsatz § 156 Vergabekammern § 157 Besetzung, Unabhängigkeit § 158 Einrichtung, Organisation § 159 Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer § 160 Einleitung, Antrag § 161 Form, Inhalt § 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung § 163 Untersuchungsgrundsatz § 164 Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen § 165 Akteneinsicht § 166 Mündliche Verhandlung § 167 Beschleunigung § 168 Entscheidung der Vergabekammer § 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens § 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht Abschnitt 3 Sofortige Beschwerde § 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit § 172 Frist, Form, Inhalt § 173 Wirkung § 174 Beteiligte am Beschwerdeverfahren § 175 Verfahrensvorschriften § 176 Vorabentscheidung über den Zuschlag § 177 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts § 178 Beschwerdeentscheidung § 179 Bindungswirkung und Vorlagepflicht § 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch § 181 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer § 183 Korrekturmechanismus der Kommission § 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen Teil 5 Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3 § 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 186a Fusionskontrolle im Krankenhausbereich |
§ 187 Übergangs- und Schlussbestimmungen Anlage (aufgehoben) | |
§ 186a (neu) | § 186a Fusionskontrolle im Krankenhausbereich |
| | (1) 1 Für einen Zusammenschluss im Sinne des § 37, bei dem mindestens zwei Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einzelne medizinische Fachbereiche von mindestens zwei solchen Krankenhäusern ganz oder teilweise zusammengeschlossen werden, haben die Zusammenschlussbeteiligten bei Eröffnung des Geltungsbereichs der Zusammenschlusskontrolle bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde des Landes, in dem sich ein von dem Zusammenschluss betroffenes Krankenhaus oder ein von dem Zusammenschluss betroffener medizinischer Fachbereich eines am Zusammenschluss beteiligten Krankenhauses befindet, die Bestätigung zu beantragen, dass der Zusammenschluss dieser Krankenhäuser oder dieser einzelnen medizinischen Fachbereiche der am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich gehalten wird. 2 Die von der für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde auf Antrag nach Satz 1 erteilte Erforderlichkeitsbestätigung erstreckt sich nur auf Märkte, auf denen die vom Zusammenschluss betroffenen Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder medizinischen Fachbereiche Leistungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbringen. 3 Sind mehrere Landesbehörden nach Satz 1 zuständig, entscheiden diese einvernehmlich mit einer gemeinsamen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung. (2) 1 Anträge auf Erteilung der Erforderlichkeitsbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Entscheidung über diese sind unverzüglich durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde auf ihrer Internetseite unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten bekanntzumachen. 2 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde setzt sich mit dem Bundeskartellamt vor der Erteilung einer Erforderlichkeitsbestätigung ins Benehmen. 3 Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht vor Ablauf von einem Monat nach dessen Bekanntmachung entschieden werden. 4 Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Stellung des Antrags nach Absatz 1 Satz 1 beschieden, gilt er als abgelehnt. 5 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann mit Zustimmung aller Zusammenschlussbeteiligten die in Satz 4 genannte Frist verlängern. (3) 1 Die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 Satz 1 beim Bundeskartellamt nach § 39 ist nur dann zulässig und erforderlich, 1. wenn der Antrag auf Erteilung einer Erforderlichkeitsbestätigung abgelehnt wurde oder gemäß Absatz 2 Satz 4 als abgelehnt gilt, oder 2. in den Fällen, in denen die Erforderlichkeitsbestätigung erteilt wurde und das Zusammenschlussvorhaben nicht ausschließlich Märkte betrifft, auf denen Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder medizinische Fachbereiche der am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Leistungen erbringen. 2 Im Fall eines Zusammenschlusses nach Satz 1 Nummer 2 bleibt der Teil des Zusammenschlusses, auf den sich die Erforderlichkeitsbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt, bei der Prüfung des Geltungsbereiches der Zusammenschlusskontrolle nach § 35 außer Betracht. 3 Dieser Teil des Zusammenschlusses gilt nicht als Teil des nach § 39 anmeldepflichtigen Zusammenschlussvorhabens. 4 Die in § 40 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist beginnt nicht, bevor die Zusammenschlussbeteiligten dem Bundeskartellamt die Entscheidung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorlegen oder nachweisen, dass die Erforderlichkeitsbestätigung beantragt und der in Absatz 2 Satz 4 genannte oder nach Absatz 2 Satz 5 verlängerte Zeitraum abgelaufen ist. (4) 1 Die Monopolkommission nimmt gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dessen Aufforderung Stellung zu den Erfahrungen mit dieser Vorschrift. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet auf Grundlage dieser Stellungnahme den gesetzgebenden Körperschaften spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 über die Erfahrungen mit dieser Vorschrift. 3 Für Datenanforderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Monopolkommission zwecks Abgabe der Stellungnahme nach Satz 1 oder Erstellung des Berichts nach Satz 2 gilt § 21 Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die ausgewählten Krankenhäuser von einem Zusammenschluss nach Absatz 1 Satz 1 betroffen sein müssen. 4 Für die Abgabe der Stellungnahme nach Satz 1 oder die Erstellung des Berichts nach Satz 2 und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser Vorschrift auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Krankenhausversorgung können Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden. (5) Diese Vorschrift ist nur anzuwenden auf Zusammenschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen werden. |
§ 187 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
(1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden. (2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt. (3) 1 Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind die §§ 33a bis 33f nur auf Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. 2 § 33h ist auf nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Ansprüche nach § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember 2016 entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni 2017 noch nicht verjährt waren. 3 Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind, bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum 8. Juni 2017 nach den bisher für diese Ansprüche jeweils geltenden Verjährungsvorschriften. (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b bis 89e sind unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Schadensersatzansprüche nur in Rechtsstreiten anzuwenden, in denen nach dem 26. Dezember 2016 Klage erhoben worden ist. (5) 1 § 81a findet Anwendung, wenn das Erlöschen der nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung oder die Verschiebung von Vermögen nach dem 9. Juni 2017 erfolgt. 2 War die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die Regelungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor. (6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 9. Juni 2017 und vor dem 31. Dezember 2027 wirksam geworden sind. (7) 1 Für einen Zusammenschluss, für den die Anmeldung nach § 39 zwischen dem 1. März 2020 und dem Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt eingegangen ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 sechs Monate. 2 Satz 1 gilt auch im Fall des § 40 Absatz 5. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am 29. Mai 2020 1. die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war, ohne dass das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist, 2. die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war oder 3. der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt freigegeben worden war. (8) § 81f Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht anzuwenden, soweit für die Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach § 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. (9) 1 Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit 1. der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser zum Gegenstand hat, | |
| 2. dem Zusammenschluss keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen und dies das Land bei Antragstellung nach der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung bestätigt hat, 3. das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung oder nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in einem Auszahlungsbescheid auf der Grundlage der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung festgestellt wurde und | 2. dem Zusammenschluss keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen und dies das Land bei Antragstellung nach der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung oder der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung bestätigt hat, 3. das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach § 12a Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung oder nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit einem Auszahlungsbescheid auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung festgestellt wurde und |
4. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2038 vollzogen wird. 2 Werden Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich beim Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 1 angemeldet, ist das Bundeskartellamt darüber zu informieren, inwieweit ein Antrag auf Förderung aus den Mitteln des Krankenhausstrukturfonds oder des Transformationsfonds gestellt wurde; ein Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 ist dem Bundeskartellamt nach Vollzug anzuzeigen. 3 Für die Evaluierung dieser Regelung sind die §§ 32e und 21 Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. 4 Für die Zwecke der Evaluierung und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser Regelung auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Versorgungsqualität können Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden. 5 Diese Regelung ist anzuwenden auf Zusammenschlüsse, die ab dem 1. Januar 2031 vollzogen werden. | |
(10) 1 Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, sofern 1. der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser zum Gegenstand hat, 2. die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer, in denen die am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser belegen sind, - im Falle der Zuständigkeit mehrerer Landesbehörden einvernehmlich - schriftlich bestätigen, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich halten und dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, 3. der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen wird. 2 Anträge auf schriftliche Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 sind unverzüglich durch die zuständigen Landesministerien auf ihren Internetseiten unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten zu veröffentlichen. 3 Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer setzen sich mit dem Bundeskartellamt vor einer Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 ins Benehmen. 4 Über den Antrag nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht vor Ablauf von einem Monat nach der Veröffentlichung entschieden werden. 5 Eine Anmeldung eines Zusammenschlusses im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 ist beim Bundeskartellamt nach § 39 Absatz 1 erst dann zulässig, wenn die Zusammenschlussparteien gegenüber dem Bundeskartellamt nachweisen, dass ihr Antrag auf schriftliche Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 durch die zuständigen Landesbehörden abgelehnt oder nicht innerhalb von zwei Monaten beschieden wurde. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berichtet auf Grundlage einer Stellungnahme der Monopolkommission den gesetzgebenden Körperschaften spätestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Sätzen 1 bis 4 über die Erfahrungen mit dieser Vorschrift. 7 Für Datenanforderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und der Monopolkommission zur Evaluierung im Sinne dieses Absatzes ist § 21 Absatz 3 Satz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit die Krankenhäuser von einem Zusammenschluss im Sinne des Satzes 1 betroffen sind. 8 § 21 Absatz 3 Satz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes findet insofern keine Anwendung. 9 Für die Zwecke der Evaluierung und zur Untersuchung der Auswirkungen dieser Regelungen auf die Wettbewerbsverhältnisse und die Krankenhausversorgung können Daten aus der amtlichen Krankenhausstatistik zusammengeführt werden. | (10) (aufgehoben) |
(11) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden, zu bestimmen, dass 1. Informationen ausschließlich in kartellbehördlichen Verfahren und sich daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die Zwecke, für die sie von der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, verwendet werden dürfen und 2. eine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit sowie ein Ausschluss der Offenlegung gegenüber anderen staatlichen Stellen sowie Dritten zu beachten ist, soweit sich die in dem Abkommen von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtungen und gewährten Rechte im Rahmen der nach den §§ 50a bis 50f zulässigen zwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten. 2 Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, ab dem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirksam geworden ist. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag unter Angabe der Bezeichnung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden und dessen Fundstelle im Bundesgesetzblatt bekannt. (12) 1 Das Bundeskartellamt kann eine Verfügung nach § 32f Absatz 2 auch auf der Grundlage einer Sektoruntersuchung nach § 32e erlassen, die am 7. November 2023 bereits abgeschlossen war, wenn die Veröffentlichung des Abschlussberichts nach § 32e Absatz 4 zu diesem Zeitpunkt weniger als ein Jahr zurücklag. 2 In den Fällen des Satzes 1 ist § 32f Absatz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist am 7. November 2023 zu laufen beginnt. (13) Verfahren nach § 32f Absatz 3, die vor dem 1. April 2026 eingeleitet wurden, werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nach § 32f Absatz 3 gilt. | |