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§ 4 - Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung (KlaCbMstrV)

V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1912; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 7110-3-131 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

1.
Zeichnen und Anfertigen eines Instrumententeils,

2.
Fügen, Verleimen und Aushobeln eines Resonanzbodenteiles,

3.
Aushobeln, Aufleimen und Abstechen von Rippen,

4.
Schiften, Anreißen, Bohren, Abstechen und Bestiften eines Stegteils,

5.
Berechnen, Spinnen und Aufziehen von Baßsaiten,

6.
Tuchen und Achsen von Mechanikgliedern,

7.
Erneuern eines Untertastenbelages,

8.
Erneuern eines Tastenbodens,

9.
Durchführen einer Furnierarbeit,

10.
manuelles Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere mit Pinsel, Ballen und Spritzpistole,

11.
Beziehen eines historischen und eines modernen Tasteninstrumentes,

12.
Erneuern von Pedalschalen,

13.
Anfertigen einer Holzverbindung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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