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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis der in § 9 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, geforderten sonderpädagogischen Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, um in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047)

a)
das Eingangsverfahren,

b)
den Berufsbildungsbereich und

c)
den Arbeitsbereich

gemäß der §§ 3 bis 5 der Werkstättenverordnung im Zusammenwirken mit der Werkstattleitung und den Fachdiensten sowie dem übrigen Fachpersonal der Werkstatt fachgerecht zu gestalten und durchzuführen, insbesondere:

1.
Mitwirken an Aussagen, ob die Werkstatt für behinderte Menschen für den Einzelnen die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist; Überprüfen der Eignung und der Neigungen des behinderten Menschen und Erarbeiten von Vorschlägen zu erforderlichen berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen; Mitwirkung an der Erstellung eines Eingliederungsplans;

2.
Durchführen von beruflichen Bildungsmaßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben und Mitwirken bei der Gestaltung der begleitenden Maßnahmen;

3.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeiten mit den behinderten Menschen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rehabilitativer Anforderungen; Mitwirken beim Gestalten lernförderlicher Arbeitsplätze und -abläufe;

4.
Mitwirken beim Erstellen eines Berichts zum Abschluss der jeweiligen Fördermaßnahme und bei der Fortschreibung des individuellen Förderplans;

5.
Kommunizieren und Zusammenarbeit mit den behinderten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen".



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehWerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BehWerkPrV Zulassung zur Prüfung
... müssen in Tätigkeiten abgeleistet sein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben einer Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben.  ...