(1) Zum Nachweis der in §
9 der
Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, geforderten sonderpädagogischen Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
2 bis 12 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, um in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des §
136 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047)
- a)
- das Eingangsverfahren,
- b)
- den Berufsbildungsbereich und
- c)
- den Arbeitsbereich
gemäß der §§
3 bis 5 der
Werkstättenverordnung im Zusammenwirken mit der Werkstattleitung und den Fachdiensten sowie dem übrigen Fachpersonal der Werkstatt fachgerecht zu gestalten und durchzuführen, insbesondere:
- 1.
- Mitwirken an Aussagen, ob die Werkstatt für behinderte Menschen für den Einzelnen die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist; Überprüfen der Eignung und der Neigungen des behinderten Menschen und Erarbeiten von Vorschlägen zu erforderlichen berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen; Mitwirkung an der Erstellung eines Eingliederungsplans;
- 2.
- Durchführen von beruflichen Bildungsmaßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben und Mitwirken bei der Gestaltung der begleitenden Maßnahmen;
- 3.
- Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeiten mit den behinderten Menschen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rehabilitativer Anforderungen; Mitwirken beim Gestalten lernförderlicher Arbeitsplätze und -abläufe;
- 4.
- Mitwirken beim Erstellen eines Berichts zum Abschluss der jeweiligen Fördermaßnahme und bei der Fortschreibung des individuellen Förderplans;
- 5.
- Kommunizieren und Zusammenarbeit mit den behinderten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen".