(1) Die Prüfung umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
- Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie der Förderung in der Werkstatt für behinderte Menschen,
- 2.
- Berufs- und Persönlichkeitsförderung,
- 3.
- Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten,
- 4.
- Kommunikation und Zusammenarbeit mit den behinderten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes,
- 5.
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Werkstatt für behinderte Menschen.
(2) Bei der Prüfung der Handlungsbereiche 1 bis 5 ist auch festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse über Arten sowie typische Erscheinungsformen von Behinderungen und die damit häufig verbundenen Beeinträchtigungen geistig, seelisch und körperlich behinderter Menschen hat.