(1) Die zwei Prüfungsteile gemäß §
9 sind gesondert zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüfungsteile gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit mindestens ausreichend bewertet wurden.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage
2 auszustellen. Im Fall der Befreiung gemäß §
10 sind anstatt der Note Ort und Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.