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§ 6 - Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG k.a.Abk.)

§ 6 Unterrichtungspflicht



(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.

(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.



 

Zitierungen von § 6 Parlamentsbeteiligungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ParlBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ParlBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
§ 96a GO-BT Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz
...  (3) Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag gemäß § 6 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes durch einen schriftlichen Bericht, wird dieser als ...