Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.2001 BGBl. I S. 981; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Geltung ab 29.05.2001; FNA: 402-28-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Eingangsformel
§ 1 Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen
§ 2 Betroffene Verträge
§ 2a Übergangsregelung
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 27a des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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§ 1 Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

1In Werkverträgen, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. 2Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. 3§ 650m Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren G. v. 28. April 2017 BGBl. I S. 969 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 2 Betroffene Verträge



Diese Verordnung ist auch auf zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit zwischen den Vertragsparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein verbindlich gewordener Vergleich abgeschlossen worden ist.

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§ 2a Übergangsregelung


§ 2a hat 1 frühere Fassung

Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.


Text in der Fassung des Artikels 4 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2022, 2582 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 3 Inkrafttreten


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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