§ 34 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3
Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenWpÜG-Anwendbarkeitsverordnung
V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1698
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4413/a61000.htm