§ 11a WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 11a WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426 |
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(Text alte Fassung) § 11a (neu) | (Text neue Fassung)§ 11a Europäischer Pass |
Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligte Angebotsunterlage über ein europäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfahren anerkannt. |