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Änderung § 23 WpÜG vom 14.07.2006

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§ 23 WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 23 WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots


(1) Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl sämtlicher ihm, den mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen zustehenden Wertpapiere der Zielgesellschaft einschließlich der Höhe der jeweiligen Anteile und der ihm zustehenden und nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechtsanteile sowie die sich aus den ihm zugegangenen Annahmeerklärungen ergebende Anzahl der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, einschließlich der Höhe der Wertpapier- und Stimmrechtsanteile

1. nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wöchentlich sowie in der letzten Woche vor Ablauf der Annahmefrist täglich,

(Text alte Fassung)

2. unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist und

3. unverzüglich nach Ablauf der weiteren Annahmefrist

(Text neue Fassung)

2. unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist,

3. unverzüglich nach Ablauf der weiteren Annahmefrist und

4. unverzüglich nach Erreichen der für einen Ausschluss nach § 39a Abs. 1 und 2 erforderlichen Beteiligungshöhe


gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 6 gelten entsprechend.

(2) Erwerben bei Übernahmeangeboten, bei denen der Bieter die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat, und bei Pflichtangeboten der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Nr. 2 außerhalb des Angebotsverfahrens Aktien der Zielgesellschaft, so hat der Bieter die Höhe der erworbenen Aktien- und Stimmrechtsanteile unter Angabe der Art und Höhe der für jeden Anteil gewährten Gegenleistung unverzüglich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)