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Änderung § 33a WpÜG vom 14.07.2006

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§ 33a WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 33a WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33a Europäisches Verhinderungsverbot


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Satzung einer Zielgesellschaft kann vorsehen, dass § 33 keine Anwendung findet. 2 In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Absatzes 2.

(2) 1 Nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft keine Handlungen vornehmen, durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte. 2 Dies gilt nicht für

1. Handlungen, zu denen die Hauptversammlung den Vorstand oder Aufsichtsrat nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots ermächtigt hat,

2. Handlungen innerhalb des normalen Geschäftsbetriebs,

3. Handlungen außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs, sofern sie der Umsetzung von Entscheidungen dienen, die vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots gefasst und teilweise umgesetzt wurden, und

4. die Suche nach einem konkurrierenden Angebot.

(3) Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Bundesanstalt sowie die Aufsichtsstellen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen Wertpapiere der Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, unverzüglich davon zu unterrichten, dass die Zielgesellschaft eine Satzungsbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 beschlossen hat.