Änderung § 33d WpÜG vom 14.07.2006

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§ 33d WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 33d WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33d Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen


vorherige Änderung

 


Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.




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