Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 WpÜG vom 11.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 WpÜG, alle Änderungen durch Artikel 20 SchwFinBG am 11. Juni 2021 und Änderungshistorie des WpÜG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 44 WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung
§ 44 WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 36 oder § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, auf Kosten des Adressaten der Verfügung im Bundesanzeiger veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1, § 28, § 36 oder § 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(heute geltende Fassung)