§ 44 WpÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 44 WpÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt | |
(Text alte Fassung) Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 36 oder § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, auf Kosten des Adressaten der Verfügung im Bundesanzeiger veröffentlichen. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 36 oder § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, auf Kosten des Adressaten der Verfügung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. |