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Änderung § 29 WpÜG vom 10.07.2015

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§ 29 WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 29 WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Begriffsbestimmungen


(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.

(Text alte Fassung)

(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

(Text neue Fassung)

(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)