Zitierungen von § 68 WpÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 WpÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung
V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1698
§ 1 WpÜGAnwendV Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
...  20. § 39b, 21. § 39c und 22. die §§ 40 bis 68.  ...
§ 2 WpÜGAnwendV Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... 1, 9. § 38, 10. § 39 und 11. die §§ 40 bis 68.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 20 SchwFinBG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 6" gestrichen. 8. Dem § 68 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Auf Widersprüche, die vor dem ...

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 3 ARUG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... entsprechend." c) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben. 2. Dem § 68 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 16 Abs. 4 in der Fassung des ...

Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 RisikoBegrG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend." 2. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 08.07.2006 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 ÜbernRLUG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet." 23. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Übergangsregelungen (1) Auf ... nicht duldet." 23. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Übergangsregelungen (1) Auf Angebote, die vor dem 14. Juli 2006 ...


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