In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in §
1 Absatz 5 und 6 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
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Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes ... der Beamtinnen und Beamten Abschnitt 5 Dienstrechtliche Aufgaben § 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen § 15 ... 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf." 10. Dem § 15 wird folgender § 14 vorangestellt: „§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen ... 10. Dem § 15 wird folgender § 14 vorangestellt: „§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen In ...