§ 26 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)

§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen


§ 26 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. 2Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) 1Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 2Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,

2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.

3Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) 1Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. 2Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 3Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) 1Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. 2Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021

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Frühere Fassungen von § 26 BAPostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 402
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 16 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuellvor 06.06.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BAPostG Finanzierung (vom 06.06.2015)
... wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein Gewinnzuschlag erhoben. (2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben ...
§ 20 BAPostG Wirtschaftsplan (vom 02.04.2021)
... folgenden Bereichen: 1. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4 , 2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4, ... § 26 Abs. 1 und 4, 2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4 , 3. Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4,  ... § 26 Abs. 1 und 4, 3. Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4 , 4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis ... gemäß § 26 Abs. 1 und 4, 4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und 5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt.  ...
§ 26g BAPostG Beiträge in der Grundversicherung (vom 01.01.2016)
... und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 7 BGVPTErrichtG Übertritt des Personals
... der Unfallkasse Post und Telekom übergetretenen Beschäftigten gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... geringerwertige Verwendung Abschnitt 8 Soziale Aufgaben § 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen Unterabschnitt 1 Verwaltung der ... 20. § 30 wird aufgehoben. 21. In § 19 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 Nummer 1, § 26h Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 26i ...
Artikel 6 BPPersRFG Folgeänderungen
...  2. In Absatz 5 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis ... 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes" ersetzt. (4) Das Gesetz zur Errichtung ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung zur Übertragung von Dienstvorgesetztenbefugnissen bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Stellen der betrieblichen Sozialeinrichtungen
A. v. 18.01.2006 BGBl. I S. 305; aufgehoben durch I. A. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 406
Anordnung BAPostBefugAnO
... Körperschaft des öffentlichen Rechts „Postbeamtenkrankenkasse" nach § 26 Abs. 2 und 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes beschäftigten Beamtinnen und Beamten nehmen die ...

Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)
Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
§ 5 PostSVOrgG Überleitung des Personals (vom 06.06.2015)
... (5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend. (6) Die Regelungen des Artikels 9 ...

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 40 BAPostSa Soziale Aufgaben
... Die Anstalt führt die in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen für die ...


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