(1) 1Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 2Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. 3Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.
(2) 1Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. 2Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. 3Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.
(3) 1Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. 2Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.
(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(6)
1Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung.
2Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des
§ 26k.
(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.
(8) 1Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über
- 1.
- die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
- 2.
- die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
- 3.
- die Entlastung des Vorstands,
- 4.
- befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,
- 5.
- Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
- 6.
- Änderungen der Satzung,
- 7.
- die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und
- 8.
- die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.
2Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.
3Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten.
4Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836