(1) 1Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dauerhaften Haushaltssicherung in der Grundversicherung einen Ausgleichsfonds. 2Die Postnachfolgeunternehmen zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro im Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember 2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gutschrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkasse von den Postnachfolgeunternehmen mit 5,75 Prozent jährlich zu verzinsen ist.
(2) 1Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fondsvermögens in der Satzung fest. 2Hierbei ist unter Berücksichtigung der durch versicherungsmathematisches Gutachten erwarteten Mittelabflüsse auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und Sicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung zu achten.
(3)
1Die Erträge des Fondsvermögens und - soweit erforderlich - das Fondsvermögen selbst werden auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der Leistungsausgaben für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, die nicht unter den Personenkreis des §
26i Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgeglichener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach §
26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit anderen Einnahmen nach §
26c Abs. 2, §
26d Abs. 2, §§
26i und
26k nicht gewährleisten lässt.
2Im Übrigen entscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung des Fondsvermögens und dessen Erträge, sofern bei der jährlichen Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet wird.
3Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fondsvermögen und das Fondsvermögen selbst bis zum Abwicklungsende aufzubrauchen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes ... § 26g Beiträge in der Grundversicherung § 26h Ausgleichsfonds § 26i Sonstige Einnahmen § 26j Freistellung der ... 21. In § 19 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 Nummer 1, § 26h Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 26i Absatz 1 sowie in den §§ 27 und 28 Absatz 1 ...
Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836